Verschärfte Identitätskontrollen bei der Erhebung von Kontaktdaten
(Basel) Der Regierungsrat hat gestern beschlossen, die Betreiber und Organisatoren von Einrichtungen und Veranstaltungen stärker in die Pflicht zu nehmen. Diese haben neu mittels Kontrolle des Identitätsausweises oder anderweitig die Richtigkeit der erhobenen Besucherdaten zu gewährleisten. Eine entsprechende Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie tritt am Montag, 6. Juli 2020, in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Die Anzahl positiv getesteter Corona-Fälle hat schweizweit stark zugenommen. Damit steigt das Risiko von Neuansteckungen auch für den Kanton Basel-Stadt wieder erheblich an. Um der Gefahr einer örtlichen Ausbreitung des Virus im Kanton Basel-Stadt vorzubeugen, ist es notwendig, nun auf kantonaler Ebene gestützt auf Art. 40 EpG entsprechende Massnahmen anzuordnen.
Leider hat sich in der jüngsten Vergangenheit in der Schweiz gezeigt, dass die gemäss Bundesverordnung vorgeschriebene Erhebung von Kontaktdaten nur ungenügend funktioniert und zum Beispiel gewisse Clubbesucher anstatt ihres richtigen Namens einen Phantasie- oder Alibinamen angegeben haben. Dies hat dazu geführt, dass die kantonalen Gesundheitsbehörden ihr Contact Tracing nur ungenügend wahrnehmen konnten.
Auf Basis der Grundlage der eidgenössischen Covid-19-Verordnung besondere Lage hat der Regierungsrat heute in einer entsprechenden Verordnung zusätzliche Massnahmen erlassen, die Betreiber und Organisatoren von Einrichtungen und Veranstaltungen verpflichtet, mittels Kontrolle des Identitätsausweises oder anderweitig die Richtigkeit der erhobenen Besucherdaten zu gewährleisten. Diese Regelung, die Kontaktdaten ihrer Besucherinnen und Gäste zu erheben, gilt für alle Betreiber und Organisatoren. Hält ein Betreiber oder Organisator diese Vorgabe nicht ein, macht er sich grundsätzlich strafbar.
Sofern sich die Identitätskontrolle alleine für das Contact Tracing als nicht zielführend erweist, wird der Regierungsrat im Rahmen der kantonalen Verordnung zusätzliche Massnahmen erlassen. Je nach Entwicklung des weiteren Infektionsgeschehens kann der Regierungsrat darüber hinaus stufenweise notwendige Massnahmen zur Vermeidung von Ansteckungen anordnen.