Tragischer Unglücksfall
(Villingen-Schwenningen) Die Tötung des 23-Jährigen in einem Waldstück bei VS-Villingen stellt sich nach ersten Ermittlungen als tragischer ...
Die Tötung des 23-Jährigen in
einem Waldstück bei VS-Villingen stellt sich nach ersten Ermittlungen
als tragischer Unglücksfall beim verbotenen Umgang mit einer
Schnellfeuerwaffe dar.
Nach den bisher umfänglich durchgeführten Ermittlungen der
Kriminalpolizei stellt sich zum derzeitigen Zeitpunkt die Tötung des
23-Jährigen am späten Freitagabend, kurz vor 23 Uhr, in einem
westlich von Villingen gelegenen Waldstück (wir berichteten) als
tragischer Unglücksfall mit unbeabsichtigter Schussabgabe dar.
Nach derzeitigem Ermittlungsstand trafen sich die beiden jungen
Männer im Alter von 22 und 23 Jahren - beide kennen sich von der
Arbeitsstelle - in Begleitung der Freundin des Älteren in den späten
Abendstunden auf einem Waldparkplatz an der "Alte(n) Vöhringer
Straße" in dem zwischen Villingen und Pfaffenweiler gelegenen
Waldstück. Dies in der Absicht, dort mit einer illegal erworbenen
beziehungsweise illegal erlangten Schnellfeuerwaffe - ähnlich einer
Maschinenpistole - verbotene Schießübungen durchzuführen.
Mutmaßlich löste sich, als der Jüngere der beiden Männer dem
23-Jährigen die Waffe übergeben wollte, vermutlich infolge ungeübter
Handhabung eine Schussserie aus der Schnellfeuerwaffe und traf den
Gegenüberstehenden mehrfach in Bauch und Brust. Der von der
Schussserie Getroffene erlag kurz darauf den massiven Verletzungen.
Sollten die weiteren Ermittlungen nicht zu einem anderen Ergebnis
führen, muss sich der 22-Jährige nun zumindest wegen des Tatbestandes
der fahrlässigen Tötung verantworten. Nach der Durchführung der
kriminaltechnischen und sonstigen polizeilichen Maßnahmen wurde der
22-Jährige auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Konstanz auf "freien
Fuß" gesetzt, da die strafprozessualen Voraussetzungen (§ 112 StPO)
für eine Haft nicht gegeben sind. Der Mann wird entsprechend betreut.
Die Ermittlungen der Kriminalpolizei Rottweil und der
Staatsanwaltschaft Konstanz zu den näheren Tatumständen dauern an.