Herbstmesse kann eröffnet werden
(Dornbirn) „Die Dornbirner Messe kann stattfinden“, informiert Landeshauptmann Markus Wallner. „Die diesbezüglich notwendigen Spezialbestimmungen treten heute mit Ende des Tages in Kraft. Damit wird ein wichtiges Signal an den Wirtschafts- und Messestandort Vorarlberg gesendet“, so Wallner und ergänzt: Unsere Bemühungen haben sich bezahlt gemacht.“ Gestern Abend, 13. Juni, wurde die neueste COVID-19-Lockerungsverordnung kundgemacht. Neben den neuen Bestimmungen für Publikumsmessen, enthält die Verordnung weitere wesentliche Maßnahmen aus Vorarlberger Sicht, informiert der Landeshauptmann.
Unter speziellen Bestimmungen werden Fach- und Publikumsmessen ab sofort wieder möglich sein. Damit steht auch der Durchführung der Dornbirner Herbstmesse nichts mehr im Weg. Die Messe bedarf einer Bewilligung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Sie muss ein Präventionskonzept erstellen und einen eigenen COVID-19 Beauftragten bestellen. Generell gilt die Mund-Nasen-Schutzpflicht für Gewerbetreibende mit Kundenkontakt sowie auch für Besucher, wenn der 1-m-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Die 5. COVID-Lockerungsverordnung enthält noch weitere wesentliche Neuerungen:
- Mit Ablauf des 15. Juni treten die Bestimmungen über die neuen Grenzöffnungen in Kraft.
Lockerungsverordnung:
- 1-Meter-Mindestabstand gilt nach wie vor an allen öffentlichen Orten (wenige Ausnahmen);
-·Genereller Entfall der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Ausnahmen: Massenbeförderungsmittel, Apotheken, Taxis, Schülertransporte sowie Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz ;
- Betreten von Betriebsstätten bis 01:00 des Folgetages erlaubt;
- Im Gastgewerbe Entfall der 4-Personen-Regel pro Tisch bzw. Besuchergruppe, 1-m-Abstandsregel zwischen Besuchergruppen (Tischen) gilt weiterhin, ebenso Mund-Nasenschutz-Pflicht für Bedienungspersonal;
- Entfall des Verbots zur Konsumation vorbestellter Speisen vor Ort;
- Entfall der 100-Personen-Begrenzung für Hochzeiten und Begräbnisse;
- Spezialbestimmungen für betreute Ferienlager (Entfall von Mund-Nasenschutz-Pflicht und 1-Meter-Mindestabstand, sofern COVID-19-Präventionskonzept vorgelegt wird).
- Unterschreitung des 1-Meter-Mindestabstandes in bestimmten begründeten Fällen auch an öffentlichen Orten zulässig.