16.11.2022 11:01

Weihnachtsmärkte im Elsass

Schon Mitte November öffnen in der deutsch-französischen Grenzregion die ersten Weihnachtsmärkte.

Zu den beliebtesten „Marchés de Noël" gehören:

Straßburg: vom 25. November bis 24. Dezember 2022

Colmar: vom 24 November bis 29. Dezember 2022

Mulhouse: vom 24. November bis 27. Dezember (außer am 25. Dezember)

Metz: vom 18. November bis 24. Dezember 2022

Wissembourg: vom 27. November bis 19. Dezember 2022 (nur an den Wochenenden)

Aber auch in kleineren Städten und Dörfern finden sich bezaubernde Märkte. Einen guten Überblick für das Elsass, mit Öffnungszeiten und den jeweiligen Angeboten bietet in deutscher Sprache die offizielle Internetseite www.weihnachten.alsace. Zur Anreise und zu Parkmöglichkeiten informieren die Internetseiten der jeweiligen Städte.

Bei Mängeln 2 Jahre Gewährleistungsrecht

Wer auf dem Weihnachtsmarkt etwas kauft und zu Hause einen Defekt feststellt, der Weihnachtsengel zum Beispiel einen Flügel verliert oder die LED-Schneelaterne nicht funktioniert, hat zwei Jahre lang das Recht auf Reparatur oder Austausch der Ware. Verbraucher können sich auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht berufen.

Wird eine defekte Ware repariert, verlängert sich in Frankreich die Gewährleistungsfrist sogar um weitere sechs Monate.

Wenn weder die Reparatur noch ein Austausch möglich ist, hat der Kunde das Recht auf eine Preisminderung oder kann die Ware zurückgeben und die Kosten zurückverlangen.

Voraussetzung ist, dass der Mangel nicht vom Käufer verursacht worden ist. Das Gute in Frankreich: Während der ersten zwei Jahre wird für Neuware automatisch davon ausgegangen, dass ein Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden hat. Bei Gebrauchtware liegt die Frist bei einem Jahr.

Verkäufer dürfen ihre Kunden also nicht einfach mit einem „Tut mir leid“ abspeisen.


Reklamation nur mit Kaufbeleg

Die Reklamation ist nur mit einem Zahlungsbeleg möglich. Beim Kauf auf dem Weihnachtsmarkt sollten sich Verbraucher also einen Bon oder eine Quittung aushändigen lassen und darauf achten, dass der Name und die Anschrift des Verkäufers notiert sind.

So kann auch im Anschluss an den Weihnachtsmarkt reklamiert werden. Möglich ist dies mit einer E-Mail, besser aber per Einschreiben mit Rückschein. Das Kaufdatum ist anzugeben und eine Kopie des Kaufbelegs beizufügen. Das Problem sollte möglichst auf Französisch geschildert werden, ansonsten auf Englisch.

Die Rücksendekosten sind im Falle eines Mangels vom Verkäufer zu tragen.


Kein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen

Wenn das Souvenir nach der Rückkehr nicht gefällt, haben Verbraucher kein Umtauschrecht. Es sei denn, der Verkäufer bietet dies aus Kulanz an.

Ein Widerrufsrecht gibt es ebenfalls nicht. Dies gilt ausschließlich bei Online-Käufen, Telefonbestellungen oder Haustürgeschäften.

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