Allgemeinverfügung für Grenzpendler sollte Frankreich zu Hochinzidenzgebiet werden
Sollten Nachbarländer von Baden-Württemberg aufgrund der aktuellen Infektionslage zu Hochinzidenzgebieten erklärt werden, ...
Sollten Nachbarländer von Baden-Württemberg aufgrund der aktuellen Infektionslage zu Hochinzidenzgebieten erklärt werden, gelten für Grenzpendler strengere Einreisepflichten. Demnach wäre zum Beispiel ein negativer Coronatest vor jedem Grenzübertritt nach Deutschland Pflicht, der nach der bundesweiten Einreiseverordnung nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Eine Öffnungsklausel in der Corona-Einreise-Verordnung erlaubt nun den zuständigen Behörden vor Ort Ausnahmen bei Einreisenden aus Hochinzidenzgebieten zu regeln. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den gemeinsamen grenzüberschreitenden Lebens- und Wirtschaftsraum mit dem Elsass hat der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, wie auch die Nachbarlandkreise entlang des Rheins, nun eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Diese gilt erst für den Fall, dass das Robert-Koch-Institut die Einstufung ändert und Frankreich als Hochinzidenzgebiet einstuft.
Die Verfügung erleichtert Grenzpendlern und Grenzgängern, Personen, die nahe Angehörige besuchen und Mitarbeitern von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst im grenzüberschreitenden Einsatz die Einreise. Grenzpendler, die mindestens zwei Mal pro Woche aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen, müssen nur zweimal kalenderwöchentlich über einen negativen Test verfügen anstatt nach der Corona-Einreise-Verordnung von bis zu vier Mal. Sollte bei der Einreise kein negatives Testergebnis vorgelegt werden können, ist nun geregelt, dass die Testung unverzüglich im Inland nachzuholen ist.
Von der Testpflicht befreit sind aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit bei Einsätzen Personen, die Einsatzaufgaben nach Feuerwehrgesetz, Rettungsdienstgesetz oder Polizeigesetz wahrnehmen
Wird ein Land zu einem Virusvarianten-Gebiet eingestuft, sind nach der Corona-Einreise-Verordnung keine Ausnahmen möglich. Jeder Einreisende, der das sechste Lebensjahr vollendet hat, muss einen negativen Corona-Test mitführen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.