Wild-Unfall
(Gaggenau) Die Kollision zwischen einem Peugeot und einem Wildschwein bei Gaggenau sorgte am späten Donnerstag für den Tod des Tieres und ...
Die Kollision zwischen einem Peugeot und einem Wildschwein
bei Gaggenau sorgte am späten Donnerstag für den Tod des Tieres und einen Sachschaden von
rund 500 Euro am Wagen der Autofahrerin. Die Peugeot-Lenkerin befuhr gegen 23
Uhr die L613 von Völkersbach kommend in Richtung Freiolsheim, als das Tier die
Fahrbahn kreuzte und es zum Zusammenstoß kam.
Im Zusammenhang mit Wildunfällen weist die Polizei daher auf folgendes hin:
Wildtiere können jederzeit und überall auf der Straße auftauchen.
Ganz besonders aber in den Zeiten der Morgen- und Abenddämmerung sind Wildtiere
unterwegs und aktiv. Zwar sind gefährdete Strecken zumeist durch das Warnschild
'Wildwechsel' gekennzeichnet, was aber nicht bedeutet, dass die übrigen Straßen
frei von dieser Gefahr sind.
Deshalb gilt ganz besonders im Wald und an unübersichtlichen Stellen auf offenem
Feld: Fuß vom Gas, aufmerksam und bremsbereit sein und besonders auf die
Fahrbahnränder achten. Wenn ein Wildtier auf der Fahrbahn steht: Bremsen, Hupen
und Abblenden - keine riskanten Ausweichmanöver in den Gegenverkehr oder den
Straßengraben riskieren. Dies hat meist gravierende Schäden oder gar
Verletzungen zur Folge.
Wenn es dann doch zum Unfall kommt? Anhalten und unbedingt die Unfallstelle
absichern! Dazu verpflichtet § 34 der Straßenverkehrsordnung. Im Anschluss ist
die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen. Die Polizei informiert auch den
Jagdausübungberechtigten, der für den Bereich der Unfallstelle zuständig ist -
unabhängig davon, ob das Tier getötet oder verletzt wurde. Zu verletzten oder
toten Tieren unbedingt Abstand halten. In beiden Fällen kann es ohne Vorwarnung
zu unkontrollierbaren und verletzungsträchtigen Bewegungen kommen. Verletzte und
tote Tiere werden vom Jäger versorgt. In keinem Fall solch ein Tier mitnehmen,
das kann den Tatbestand der Jagdwilderei erfüllen.
Ein Tier auf der Fahrbahn zurücklassen verbietet sich aus § 32 der
Straßenverkehrsordnung. Das bedeutet, dass Fahrzeugführer nach Zusammenstößen
mit Wild, das auf der Straße liegen bleibt, das Tier als `Gegenstand` im Sinne
des § 32 StVO unverzüglich von der Straße zu entfernen haben. Können sie dies
nicht leisten, muss die Gefahrenstelle abgesichert und Hilfe, zum Beispiel durch
die Polizei, gerufen werden.